Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Textiltechnik erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Faser- und Textilwarenlehre

2. Grundlagen der Textil- und Bekleidungstechnologie

3. Grundgebiete der Gestaltungslehre

4. Grundlagen der Wirtschafts- und der Arbeitswissenschaft

5. Verfahren und Maschinen der Faden- und Flächenerzeugung

6. Veredlungsverfahren und -maschinen

7. Prüfwesen

8. Organisationslehre

Hatder Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind anstelle der in Satz 1 Nrn. 5 bis 8 bezeichneten Fachprüfungen folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung -

5. Verfahren und Maschinen der Fadenerzeugung

6. Verfahren und Maschinen der Flächenerzeugung

7. Prüfwesen

8. Energie- und Anlagenwesen

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Veredlungstechnik -

5. Veredlungstechnologie

6. Textilchemie

7. Technische Analyse

8. Veredlungsverfahren und -maschinen

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Textilgestaltung -

5. Angewandte Gestaltungslehre

6. Entwurfsgestaltung

7. Kollektionsgestaltung

8. Industrielle Produktionstechnik

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

Der Katalog der möglichen Wahlprüfungsfächer umfaßt nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots folgende Fächer:

Organisationslehre, Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Prüfwesen, Energie- und Anlagenwesen, Verbundstoffe, Textilchemie, Veredlungsverfahren und -maschinen, Kollektionsgestaltung, Industrielle Produktionstechnik, Dessinatur, Spezielle Gebiete der Flächenerzeugung.

Die Studienordnung kann bestimmen, daß das Fach Industrielle Produktionstechnik für Kandidaten im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung sowie das Fach Dessinatur für Kandidaten im Studienschwerpunkt Textilgestaltung nicht wählbar ist.

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Bekleidungstechnik erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Faser- und Textilwarenlehre

2. Bekleidungskonstruktion

3. Bekleidungsfertigung

4. Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft

5. Maschinen der Bekleidungsfertigung

6. Spezielle Bekleidungskonstruktion

7. Betriebsorganisation

8. Modelltechnische Flächenanalyse

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind anstelle der in Satz 1 Nrn. 5 bis 8 bezeichneten Fachprüfungen folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsfertigung -

5. Maschinen der Bekleidungsfertigung

6. Fabrikanlagen

7. Betriebsorganisation

8. Arbeitswissenschaft

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

- im Studienschwerpunkt Bekleidungsgestaltung -

5. Modellentwurf

6. Kollektionsgestaltung

7. Spezielle Bekleidungskonstruktion

8. Modelltechnische Flächenanalyse

oder

ein anderes Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Satz 3

Der Katalog der möglichen Wahlprüfungsfächer umfaßt nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots folgende Fächer:

Betriebsorganisation, Arbeitswissenschaft, Spezielle Bekleidungskonstruktion, Modelltechnische Flächenanalyse.

(3) Die Fachprüfungen in

Entwurfsgestaltung sowie in

Kollektionsgestaltung (Studienschwerpunkt Textilgestaltung)

bestehen jeweils aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden Entwürfe und einem dazugehörigen Fachgespräch über die Entwürfe; die Entwürfe und die mündliche Prüfungsleistung im Fachgespräch werden als zusammengehörige Leistungen bewertet. Im übrigen bestehen die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 396.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.