Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Praktische Landesvermessung

2. Ingenieurvermessung

3. Photogrammetrie

4. Liegenschafts- und Planungswesen

5. Angewandte Datenverarbeitung

Eines der Fächer nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist als Vertiefungsfach zu wählen. In diesem Fach findet eine erweiterte Prüfung statt. Im Zeugnis über die Diplomprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(2) Die Fachprüfung im Vertiefungsfach besteht in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier bis fünf Zeitstunden. Für das Fach Angewandte Datenverarbeitung kann eine Hausarbeit in Verbindung mit einem Kolloquium als Prüfungsform festgelegt werden, wenn die gestellte Aufgabe eine solche Prüfungsform erfordert. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 ADPO.

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 398.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.