Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4 (Fn 3)
Datenverarbeitung

(1) Der Zweck der Datenverarbeitung von Serviceportal.NRW liegt in der Abwicklung der elektronischen Antragstellung sowie in der Übermittlung von Antragsdaten und der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.

(2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist im Fall des § 1 Absatz 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb von Serviceportal.NRW im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) verantwortlich. Es kommt den Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung nach und ist Ansprechpartner für die Wahrung der übrigen Rechte betroffener Personen aus Artikel 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Stellen, an die zum Zwecke der Abwicklung einer Verwaltungsleistung personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fall des § 1 Absatz 3 Nummer 1.

(3) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Stellen, von denen im Fall des § 1 Absatz 3 Nummer 2 personenbezogene Daten zur Übermittlung an die zuständige Behörde durch Serviceportal.NRW entgegengenommen werden, bleibt unberührt. Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird hierbei als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung tätig.

(4) Zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung eines Nutzers werden an das für Digitalisierung zuständige Ministerium die personenbezogenen Daten übermittelt, die auf Grundlage von § 6 Absatz 1 und 2 der Servicekonto. NRW-Verordnung oder auf Grundlage einer anderen die Datenverarbeitung eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes regelnden Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der jeweils für die Bereitstellung von Nutzerkonten und für die zulässige Übermittlung der Identitätsdaten zuständigen Stellen bleibt unberührt.

(5) Die für die Durchführung der jeweiligen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können zum Zwecke der Übermittlung an die zuständige Behörde im Portal gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten sind nach Übermittlung an die zuständige Behörde zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.