Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Bereitgestellte Verfahren

(1) Zur Bereitstellung eines Verfahrens in Serviceportal. NRW sind durch die zuständige Behörde oder deren übergeordnete Behörde folgende Informationen bereitzustellen:

1. zuständige Behörde,

2. FIM-Verfahrensbeschreibung (X-Datenfelder und FIM Leistungsbeschreibung),

3. Ablauf der schrittweisen geführten Eingabe zur Erstellung des Antrags im Sinne von § 2 Absatz 8,

4. Gültigkeitsinformationen zum Antrag (von-bis),

5. zur Identifizierung eines Antragstellers notwendigen Datenfelder gemäß § 6 Absatz 1 der Servicekonto. NRW-Verordnung,

6. das Vertrauensniveau zur Identifizierung,

7. Angabe, ob für den Antrag die Schriftform erforderlich ist,

8. Auflistung der erforderlichen Unterlagen, die bei Antragstellung eingereicht werden müssen oder können mit Angabe über Dateiformat, zulässige Dateigrößen und die Notwendigkeit einer elektronischen Signatur oder Siegelung der Unterlagen und

9. die Gebühr oder der Gebührenrahmen sowie die Angabe, ob die Gebühr bei Antragstellung entrichtet werden muss oder kann,

10. personenbezogene Daten, die für das Verfahren erhoben werden müssen,

11. Kontaktdaten des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde,

12. die Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

13. die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten bei der zuständigen Behörde,

14. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten,

15. gegebenenfalls die Mitteilung über die Absicht, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

(2) Zudem sollen folgende weitere Informationen bereitgestellt werden: 

1. OZG-Referenzprozess,

2. geltender XÖV-Standard zur Übermittlung der Antragsdaten und

3. Angaben zu den Stellen, an die sich ein Nutzer bei Fragen zum Verwaltungsverfahren wenden kann.

(3) Die Verwaltungsleistung ist durch die zuständige Behörde im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis einzutragen, soweit dies für die Übermittlung des Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.