Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Schnittstellen, Standards, Formate

(1) Das Serviceportal.NRW kann ohne weitere Schutzmaßnahmen für die Bereitstellung von elektronischen Verwaltungsangeboten genutzt werden, die einen Schutzbedarf in Bezug auf die Dimensionen „Vertraulichkeit“, „Integrität“ und „Verfügbarkeit“ von maximal „hoch“ haben. Für Verwaltungsangebote, die einen höheren Schutzbedarf haben, muss in Abstimmung zwischen der für das Verwaltungsangebot zuständigen Behörde und der für Serviceportal.NRW zuständigen Stelle geklärt werden, ob zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden können, die eine Bereitstellung des Verwaltungsangebots auf Serviceportal.NRW ermöglichen. Die nach § 6 zuständige Stelle stellt sicher, dass Serviceportal. NRW dem notwendigen Schutzbedarf gemäß Satz 1 und Satz 2 genügt.

(2) Für die Übermittlung von Anträgen und erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde gilt:

1. Die Datenübertragung soll mittels geeigneter, durch den IT-Planungsrat festgelegter Standards erfolgen.

2. Zur Datenübertragung der Anträge sollen geeignete, durch den IT-Planungsrat festgelegte strukturierte Dateiformate genutzt werden. Dem Antrag kann zusätzlich   eine menschenlesbare Version des Antrags in PDF-Format beigefügt werden. Weichen die strukturierte Datei und die PDF-Datei inhaltlich voneinander ab, so gelten die Angaben in der strukturierten Datei. Von der Übermittlung der strukturierten Datei kann abgesehen werden, wenn für die Bearbeitung durch die zuständige Behörde ausschließlich die PDF-Datei genutzt wird.

3. Die Datenübertragung kann sowohl per Datenübermittlung an ein durch die zuständige Behörde genanntes technisches Zielsystem als auch durch Bereitstellung zum Abruf durch die zuständige Behörde erfolgen.

(3) Die verantwortliche Stelle nach § 4 Absatz 2 legt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Entgegennahme von erforderlichen Unterlagen fest und veröffentlicht diese im Informationsangebot von Serviceportal.NRW. Zu den technischen Rahmenbedingungen gehören insbesondere

1. zulässige Dateiformate,

2. maximale Dateigröße einzelner Unterlagen,

3. Anzahl und Gesamtgröße der Unterlagen und

4. Vorgaben zur Vermeidung von Schadprogrammen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.