Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Ausbildungsstätten

(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Pflegeschulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 verbunden sind oder kooperieren, vermittelt.

(2) Die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts, und

3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Übrigen gelten die durch Landesrecht geregelten Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dazu gehört insbesondere auch die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.

(5) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieser Verordnung und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchstabe A. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

(6) Die Pflegeschule ist verpflichtet, die vorgesehenen Kurse bei der jeweils zuständigen Behörde möglichst frühzeitig anzuzeigen und die notwendigen Nachweise zu erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).