Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Praktische Ausbildung

(1) Die oder der Auszubildende soll während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten unterwiesen werden. Die oder der Auszubildende soll Gelegenheit haben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die Einsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Pflege in stationären Einrichtungen sowie in der ambulanten Pflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen Krankenhäusern,

2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und

3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 in Verbindung mit § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Die praktische Ausbildung unterteilt sich je nach Träger der praktischen Ausbildung in die Abschnitte gemäß Anlage 1 Buchstabe B dieser Verordnung.

(3) Die Pflegeschule stellt durch die Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Auszubildenden in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Die Praxisbegleitungen finden während der Ausbildung mindestens zweimal statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).