Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Er hat zu gewährleisten, dass die nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der oder des Auszubildenden durchgängig durch eine geeignete Pflegefachperson auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Als geeignete Pflegefachperson gilt die Befähigung gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatlich anerkannte Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz. Die anleitende Pflegefachperson wird von der Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Auszubildende oder den Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und anleitende Pflegefachperson stellen den Kontakt mit der Pflegeschule sicher.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.

(5) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der oder des Auszubildenden. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung der Pflegeschule vorzulegen. Die oder der Auszubildende erhält davon zeitgleich eine Abschrift.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).