Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 19
Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen oder praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,

2. Vertragsstrafe,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).