Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 20
Ausschluss der Geltung von Vorschriften

Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende

1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

Teil 4

Prüfungsbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).