Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 4)
Alltagsmaske, medizinische Maske

(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,

2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,

2a. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen,

2b. bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen nach § 6 und § 7 sowie

3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(2a) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,

2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,

3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,

4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,

5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,

6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,

7. auf Spielplätzen und

8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.

(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.

(4) Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind

1. Kinder bis zum Schuleintritt,

2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen

2a. Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, sowie

3. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 und Absatz 2a kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

(6) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen, Prüfungsgesprächen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.

(7) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 14).
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021.

Fn 3

§ 18: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 4

§ 3: neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 5

§ 19 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 6

§ 13: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 7

§ 2: Überschrift geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 8

§ 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 geändert sowie § 9 Absatz 1, 4 und 5 und § 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 9

§ 6: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 10

§ 7: Absatz 1 und 1b geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 und 1a neu gefasst sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 11

§ 11: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 12

§ 14: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 13

§ 16: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 (zuletzt) und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.