Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 3)
Einsatz von Personen in der Produktion

(1) Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die keine Erkältungssymptome aufweisen und mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Testverfahren nach § 1a der Quarantäneverordnung NRW (PCR-Test oder Coronaschnelltest) getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, von denen weniger als 100 Beschäftigte in der Produktion arbeiten, ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testfrequenz kann auf einmal pro Woche in den Fällen nach Satz 1 und alle zwei Wochen in den Fällen nach Satz 2 verringert werden, wenn und solange die letzten zwei Testungen ausschließlich negative Testergebnisse erbracht haben und Personen, die nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehren oder erstmals im Betrieb eingesetzt werden, vor dem Einsatz in der Produktion – mit negativem Ergebnis - gesondert getestet werden. Für andere Personen (externe Personen, wie zum Beispiel Handwerker, Beschäftigte aus anderen Bereichen), die sich für mehr als drei Stunden in den Produktionsbereichen aufhalten, ist, sofern keine Testung im Vorfeld durchgeführt worden ist und keine Erkältungssymptome bestehen, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes, das direkt vor dem Zutritt zu Produktionsbereichen festgestellt worden ist, ausreichend; für die Beschäftigten staatlicher Kontrollbehörden tragen die Dienstherren Vorsorge für eine regelmäßige Testung. Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (zum Beispiel Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.

(2) Die Testung kann bei Anwendung des PCR-Testverfahrens unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die Auswertung muss durch ein akkreditiertes Prüflabor erfolgen. Bei der Anwendung von Antigen-Schnelltests ist sicherzustellen, dass die Testung durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird.

(3) Die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren. Bei positiven Testergebnissen sind die Regelungen der Quarantäneverordnung NRW strikt zu beachten.

(4) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax oder per Email[1] spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2c); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 2) und am 22. Februar 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 27. März 2021; Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.