Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1 (Fn 2)
Eingeschränkter Bewegungsradius

(1) Im Gebiet gesondert zu bestimmender Gebietskörperschaften gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen.

(2) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

(3) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

(4) Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind

1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,

2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,

3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,

5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,

6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,

7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen,

sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2d); geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 28a), in Kraft getreten am 19. Januar 2021.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 28a), in Kraft getreten am 19. Januar 2021.