Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2d); geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 28a), in Kraft getreten am 19. Januar 2021.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 28a), in Kraft getreten am 19. Januar 2021.