Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 2

(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind.

(2) Ausländische Vorbildungsnachweise müssen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer der drei Bewertungsgruppen zugeordnet werden können:

1. Bewertungsgruppe I: Vorbildungsnachweise, die mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife im wesentlichen vergleichbar sind;

2. Bewertungsgruppe II: Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife wenig vergleichbar sind;

3. Bewertungsgruppe III: Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife nicht vergleichbar sind.

(3) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen berechtigen, gelten als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in den entsprechenden Studiengängen.

(4) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen II und III, die aufgrund erfolgreich absolvierter Studienzeiten an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes, das die Vorbildungsnachweise ausgestellt hat, in die Bewertungsgruppe I eingestuft worden sind, gelten als Voraussetzung für ein Studium in den Studiengängen, die dem bisherigen Studium entsprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752).
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn4

§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.