Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a), in Kraft getreten am 23. Februar 2021.

 

§ 2
Testkonzept

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Februar 2021 (GV. NRW. S. 46a, ber. S. 190).
Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a), in Kraft getreten am 23. Februar 2021.