Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1a
Test und Testverfahren

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologische Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests (im Folgenden „Coronaschnelltest“).

(2) Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.

(3) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 136, ber. S. 206).
Obsolet.