Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Quarantäne aufgrund eines positiven Test-Ergebnisses

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

(1a) Absatz 1 gilt auch für Personen die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltestes erhalten haben bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Testes positiv, gilt die Regelung des Absatz 1. Ist das Ergebnis des PCR-Testes negativ, ist die Quarantäne beendet. Wird nach einem Schnelltest kein PCR-Test vorgenommen, gelten die Regelungen dieses Paragrafen unmittelbar.

(2) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante. Besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten sind solche, die vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html bekannt gemacht worden sind.

(3) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über die Verlängerung der Quarantäne und deren Ende zu informieren.

(4) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Regelungen der Allgemeinverfügungen zumSchutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche) und  zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe (CoronaAVEGHSozH) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 136, ber. S. 206).
Obsolet.