Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 4 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person (Primärfall). Sie kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens am 10. Tag der Quarantäne erfolgen. Die Dauer der Quarantäne kann insbesondere dann abweichend von Satz 2 geregelt werden, wenn die Kontaktperson einer vom zuständigen Gesundheitsamt definierten Gruppe (Cluster) angehört und für diese Gruppe insgesamt, unabhängig von der Intensität des Kontaktes im Einzelfall, Quarantäne angeordnet wird (Clusterquarantäne). Eine Verkürzung soll nicht erfolgen, wenn gemäß den Robert Koch-Institut-Empfehlungen zu „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) davon abzusehen ist.

(3) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 136, ber. S. 206).
Obsolet.