Historische SGV. NRW.
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§ 2
Testkonzept
Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 23. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021. |
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§ 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021. |