Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

 

§ 2

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Studium aufnehmen will. In dem Antrag sind der angestrebte Studiengang, gegebenenfalls die Studienrichtung und der angestrebte Abschluß anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, gegebenenfalls einer einschlägigen Fort- und Weiterbildung sowie der beruflichen Tätigkeit; die Bewerberin oder der Bewerber hat zusätzlich zu erläutern, aufgrund welcher Vorbildung sie oder er über studienrelevante Kenntnisse verfügt,

2. der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres,

3. der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung,

4. amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit,

5. gegebenenfalls Nachweis über schulische Ausbildungen und über berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und

6. eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang die Studienbewerberin oder der Studienbewerber früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung gestellt hat.

(3) Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Art der Zulassungsbeschränkung, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, rechtzeitig vor der Einstufungsprüfung mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 137.
Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.