Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

 

§ 3

(1) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird nachgewiesen durch

a) das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

b) das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

c) das Zeugnis einer durch staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist.

(2) Für die Zulassung zur Prüfung muß erkennbar sein, daß die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aufgrund ihrer oder seiner Vorbildung über einschlägige für das Studium in dem angestrebten Studiengang erforderliche Kenntnisse verfügt und zu erwarten ist, daß sie oder er in der Lage ist, die entsprechenden wissenschaftlichen Studieninhalte eigenverantwortlich zu erarbeiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 137.
Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.