Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

 

§ 5

(1) Über die Entscheidung der Kommission erteilt die Hochschule der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid.

(2) Wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, sind in dem Bescheid der Studiengang und die Hochschule anzugeben, für die die Zulassung zur Einstufungsprüfung gilt. Der Bescheid berechtigt nicht zur Aufnahme des Studiums. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung kann nach Ablehnung einmal wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 137.
Aufgehoben durch VO v. 24.1.2005 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.