Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende

(1) Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k und § 1 Absatz 1 Nummer 2 entscheiden über die Nutzung der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der TestV in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen.

(2) Gleiches gilt für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe  e.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 264).
Obsolet.