Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. Oktober durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), in Kraft getreten am 11. Oktober 2021.

 

§ 2 (Fn 3)
Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards

(1) Zum Aufbau einer landesweiten Testangebotsstruktur obliegen den Beteiligten des Gesundheitswesens folgende Aufgaben:

1. Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden koordinieren den Aufbau der Testangebotsstruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich, sie erteilen die nach der Coronavirus-Testverordnung erforderlichen Beauftragungen sonstiger Teststellen, informieren über ihr Internetangebot über die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Testmöglichkeiten, leiten die Sockelfinanzierung an die berechtigten Teststellen weiter und bündeln vorbehaltlich des späteren Einsatzes eines digitalen Meldeverfahrens die Tagesmeldungen. Sie können eigene Testzentren oder Teststellen betreiben oder kreisangehörige Gemeinden, die hierzu bereit sind, mit dem Betrieb von Testzentren oder Teststellen beauftragen. Der Betrieb eigener Testzentren soll vor allem dann erfolgen, wenn das zur Sicherstellung eines Angebots erforderlich ist. Als zuständige Behörden für die Apothekenüberwachung gestatten sie den teilnehmenden Apotheken nach Nummer 3, soweit erforderlich, ein Abweichen von den apothekenrechtlichen Vorschriften zu den Räumlichkeiten für die apothekenübliche Dienstleistung der Testung.

2. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die von den kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren führen Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung durch, soweit hierfür räumliche und personelle Ressourcen verfügbar sind.

3. Apotheken betreiben Teststellen für Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in eigenen Räumlichkeiten, vor eigenen Räumlichkeiten oder in zusätzlich angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten in der Nähe der Apotheke, soweit sie über die hierfür erforderlichen räumlichen und personellen Ressourcen verfügen. Sie können auch Testungen in Kooperation mit externen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Betrieben und so weiter in deren Räumlichkeiten durchführen.

4. Die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung genannten weiteren möglichen Anbieterinnen und Anbieter von Teststellen, die unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten, führen Bürgertestungen im Rahmen ihrer Beauftragung durch die unteren Gesundheitsbehörden durch.

(2) Arztpraxen und Zahnarztpraxen führen die Testungen im Rahmen des Praxisbetriebes unter Beachtung der für die dort erbrachten Behandlungsleistungen geltenden Anforderungen und der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durch. Alle anderen Testzentren und Teststellen haben die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards zu beachten. Soweit andere Gesundheitsberufe (Physiotherapeutinnen/-therapeuten etc.) Testungen ausschließlich für eigene Patientinnen und Patienten und integriert in die eigenen Behandlungsangebote anbieten wollen, gelten die räumlichen Anforderungen der Anlage bei einer Integration in die Praxisräume als erfüllt. Leistungserbringer, die keine Finanzierung nach § 4 Absatz 3 erhalten, sind an die Erbringung einer Mindeststundenzahl für das Angebot nicht gebunden. Gegebenenfalls weitergehende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzrecht, bleiben unberührt.

(3) Soweit es ihnen möglich ist, sollen Testzentren und Teststellen nach Absatz 1 ihre Angebote so gestalten, dass sie auch Testungen für Dritte wie zum Beispiel Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie öffentliche Einrichtungen auf deren Kosten vornehmen können. Sie können zudem im Rahmen einer Beauftragung durch die zuständigen Stellen oder private Dritte auch bei der Durchführung von Testangeboten in Bildungseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Betrieben tätig werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 254); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. Oktober 2021 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), in Kraft getreten am 11. Oktober 2021.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 2 Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 3 Absätze 1 bis 4 neu gefasst, Absatz 5 aufgehoben, bisherige Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7 durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 4

§ 4: Absatz 1a eingefügt und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021.

Fn 6

§ 3a eingefügt und § 6 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3a Überschrift neu gefasst und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 3a Absatz 1 bis 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021.