Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Rat für westfälische Landeskunde

(1) Die Vorsitzenden der WKL, der Leiter des Westfälischen Instituts für Regionalgeschichte (im folgenden WIR genannt), der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL (bzw. ein Vertreter im Amt) und je ein Vertreter (bzw. Stellvertreter) der im Kulturausschuß vertretenden Fraktionen der Landschaftsversammlung bilden den Rat für westfälische Landeskunde.

(2) Im Rat für westfälische Landeskunde werden die Arbeitsprogramme der WKL und des WIR vorgestellt, um über die jeweiligen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Landeskunde Westfalens rechtzeitig gegenseitig informiert zu sein.

(3) Der Rat für westfälische Landeskunde tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er hat keine Beschlußfunktion. Er gibt eine Empfehlung gegenüber dem Kulturausschuß des LWL ab hinsichtlich der Preisträger für das ,,Karl-Zuhorn-Stipendium" und für das Arbeitsstipendium der WKL. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vorsitzenden der WKL sowie dem Leiter des WIR.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.