Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Konferenz der Vorsitzenden der WKL

(1) Die Vorsitzenden der WKL treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer ,,Konferenz der Vorsitzenden der WKL".

(2) Diese Konferenzen dienen dem gegenseitigen Austausch über die Arbeit der WKL und der Beratung über gemeinsame Projekte.

(3) Die Vorsitzenden wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der die gemeinsamen Belange der WKL gegenüber dem LWL vertritt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.