Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.1.2026

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§ 8 (Fn 6)
Arten der Unterbringung

(1) In Gewahrsam genommene Personen sind grundsätzlich einzeln unterzubringen.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Gewahrsam genommene Person eine Gefahr für sich oder andere darstellt, ist grundsätzlich eine Einzelunterbringung in einer Beobachtungszelle durchzuführen. Der in Gewahrsam genommenen Person soll diese besondere Sicherungsmaßnahme zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Prüfung und Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, bleiben davon unberührt. Sollte die Unterbringung in einer Beobachtungszelle im Einzelfall aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein, dürfen diese Personen ausnahmsweise in einer Einzelzelle oder in einer leeren Sammelzelle untergebracht werden. Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der in Gewahrsam genommenen Person zu schonen.

(3) In Gewahrsam genommene Personen sind nach § 37 Absatz 3 PolG NRW getrennt nach Geschlechtern, und Kinder Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen wie Ehegatten, Eltern und Geschwistern sind Ausnahmen zulässig.

(4) Für in Gewahrsam genommene Personen sind eine Matratze, Decke und Kopfunterlage nach Bedarf bereitzustellen. Von der Ausgabe dieser Gegenstände kann abgesehen werden, wenn die in Gewahrsam genommene Person nur tagsüber oder nur für kurze Zeit untergebracht wird und kein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Die in Gewahrsamszellen vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen sein, dass die in Gewahrsam genommene Person weder sich selbst noch andere verletzen kann. In Gewahrsam genommenen Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams über 48 Stunden hinausgeht, werden ein Tisch und ein Sitzmöbel zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344); geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.

Fn 4

§ 3 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.

Fn 6

§ 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 22. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 8. November 2024.