Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

 

§ 1 (Fn 7)
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:

1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG);

2.
a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

3. Behinderte, denen nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert zuerkannt ist und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;

4. Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten;

5. Personen, die Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) erhalten oder denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wurde;

6. Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG oder nach § 27 a BVG oder nach § 27 d BVG erhalten;

7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand,

b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,

c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,

d) den Kosten für die Unterkunft (§ 79 BSHG).

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

8. Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen, Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem BSHG zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Absatz 3 BSHG zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

a) der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört,

b) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Haushaltsvorstandes zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört oder

c) ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 970, geändert durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.