Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

 

§ 3 (Fn 6)
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in
besonderen Betrieben oder Einrichtungen

(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG.

Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind.

(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 970, geändert durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.