Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

 

§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Ein Antrag kann nur von solchen Rundfunkteilnehmerinnen oder Rundfunkteilnehmern gestellt werden, die das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts gemäß § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 - ) angezeigt haben oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung anzeigen.

(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen des § 1 die Gemeinde, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Richtlinien und Einzelweisungen erlassen, um die rechtmäßige und einheitliche Durchführung der Aufgabe sicherzustellen.

(3) In den Fällen der §§ 3 und 4 ist der Antrag unmittelbar an den Westdeutschen Rundfunk Köln zu richten, der über den Antrag entscheidet. Das gleiche gilt für Anträge privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für solche Rundfunkempfangsgeräte, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz nachgewiesen wird.

(5) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheids gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung. Die oder der Berechtigte hat alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 970, geändert durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.