Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

 

§ 6
Übermittlung von Befreiungsdaten

(1) Befreit die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde eine Rundfunkteilnehmerin oder einen Rundfunkteilnehmer aus sozialen Gründen (§ 1 Abs. 1) von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, teilt sie dies dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle zum Vollzug der Rundfunkgebührenbefreiung mit. Die Mitteilung darf nur folgende personenbezogene Daten (Befreiungsdaten) enthalten:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Tag der Geburt,

3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),

4. Teilnehmernummer der Rundfunkteilnehmerin oder des Rundfunkteilnehmers,

5. Familienstand,

6. Befreiungszeitraum.

(2) Werden mit einem abgelehnten Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung zugleich auch Rundfunkempfangsgeräte erstmalig zum Empfang angemeldet, so ist diese Anzeige an den Westdeutschen Rundfunk Köln oder die von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bestimmte Stelle weiterzuleiten. Die Anzeige darf nur die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Daten enthalten.

(3) Endet eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ 1 Abs. 1) wegen Wegfalls oder Änderung der für eine Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen vor Ablauf des Befreiungszeitraums, so teilt die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde dies dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle unverzüglich mit. Die Mitteilung darf nur die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten unter Angabe des vorzeitigen Endes des Befreiungszeitraums enthalten.

(4) Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Bewilligungsbehörden erfassen die nach § 1 Abs. 1 aus sozialen Gründen erteilten Befreiungen nach Anzahl und Befreiungsgrund ohne personenbezogene Merkmale und leiten diese Daten dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle zur statistischen Auswertung zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 970, geändert durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.