Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 2
Bereitstellung der Produktionshilfen

(1) Produktionshilfen sind gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 LRG NW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der LfR über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 7. Juli 1993 (GV. NW. S. 486) (Fn 2) die notwendigen studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung. Die studiotechnische Einrichtung umfaßt insbesondere alle technischen Geräte wie Bandmaschinen, Mischpult, Mikrophone, Zuspielgeräte, die für die Produktion der im Lokalfunk üblichen Beitragsformen notwendig sind. Zur Produktionshilfe gehört auch die Einweisung in die Bedienung der technischen Geräte sowie die für die technische Produktion eines Beitrags erforderliche Beratung.

(2) Die Gewährung der Produktionshilfe erfolgt auf Nachweis der Zugangsberechtigung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 432.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994.