Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

 

§ 4
Erstattung der Selbstkosten

(1) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(2) Für die Berechnung zur Nutzung von Produktionshilfen der Veranstaltergemeinschaften gemäß § 24 Abs. 4 Satz 4 LRG NW dürfen nur die speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten Berücksichtigung finden. Die Höhe des Entgelts darf nicht zu einem Ausschluß vom Zugang zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk führen. Für die Prüfung und Verbreitung der Beiträge dürfen keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei der Bemessung der Entgelte müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(3) Grundlage für das gemäß § 24 Abs. 4 LRG NW zu zahlende Entgelt ist eine Kalkulation der Selbstkosten auf der Basis einer 60%igen Auslastung der Produktionsstätte durch Gruppen im Sinne des § 24 Abs. 4 LRG NW. Der von der Gruppe der Veranstaltergemeinschaft zu erstattende Satz errechnet sich pro angefangene Nutzungsstunde.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 und 2 genannten Grundsätze die Höhe des von der Gruppe zu erstattenden Entgelts für die Bereitstellung der technischen Beratung, der mobilen Aufnahmetechnik, der Produktionstechnik und des sonstigen Materials.

(5) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsdauer der Produktionsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 dieser Satzung durch die Gruppe in vollen Stunden unter Berücksichtigung der speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten.

(6) Selbstkosten sind:

a) Die Berechnung von angemessenen Abschreibungssätzen oder Mietzinsen für die Nutzung der studiotechnischen Einrichtung und der ggf. genutzten Räumlichkeiten,

b) die Erstattung der Materialkosten nach dem Wiederbeschaffungswert oder in Form einer angemessenen Pauschale,

c) die Erstattung der anteiligen Personalkosten für die technische Beratung durch einen Mitarbeiter der Veranstaltergemeinschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten und

d) die Erstattung der sonstigen Kosten nach dem Aufwand oder in Form einer angemessenen Pauschale, die auch anteilige Versicherungskosten für die Ausleihe der Geräte enthalten kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 432.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 415); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1994.