Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Angebote

(1) In den Modellversuch werden digitale Fernsehprogramme und digitale Kommunikationsdienste öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter einbezogen. Sie können verschlüsselt oder unverschlüsselt, auf Abruf oder ohne Abruf übermittelt werden.

(2) Im Modellversuch sollen auch digitale Fernsehprogramme und digitale Kommunikationsdienste von Gruppen angeboten werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

(3) Das Angebot kann gegen Entgelt (Abonnement oder Einzelentgelt) erfolgen. Der Anbieter muß sicherstellen, daß der Empfänger der Angebote vor dem Empfang und der Entgelterhebung auf die Tatsache und die Höhe des Entgelts sowie darauf, ob das Angebot Werbung enthält, hingewiesen wird. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet, sollen Möglichkeiten erprobt werden, den Empfänger des Angebots über die Höhe des jeweils angefallenen Entgelts zu unterrichten.

(4) Direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind zulässig.

(5) Im übrigen gilt für Fernsehprogramme § 72 Abs. 4 Satz 4 LRG NW. Für alle anderen Angebote gelten §§ 5 bis 7, 9 bis 12 des Bildschirmtext-Staatsvertrages entsprechend. Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) soll bei allen Angeboten, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, auf Erprobung von Lösungen hinwirken, die es dem Nutzer erlauben, die Abrufmöglichkeit auf seinem Endgerät für derartige Angebote zu sperren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 209, ber. S. 240, geändert durch VO v. 17.6.1997 (GV. NW. S. 115), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRWS. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.