Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Zulassung

(1) Fernsehveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die LfR nach Maßgabe von § 72 Abs. 4 LRG NW; dies gilt gemäß § 72 Abs. 5 LRG NW nicht für öffentliche Rundfunkveranstalter, die entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen teilnehmen können.

(2) Für digitale Kommunikationsdienste, die einer Veranstaltung von Rundfunk entsprechen, bedürfen Anbieter einer Zulassung. Stellt die LfR fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder das Angebot so anbieten, daß es nicht der Veranstaltung von Rundfunk entspricht. Anbieter sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Wer einen Dienst zur allgemeinen elektronischen Nutzerführung anbieten will, bedarf der Zulassung durch die LfR. Diese elektronische Nutzerführung muß alle Angebote, die für den jeweiligen Nutzer im Rahmen des Modellversuchs verfügbar sind, unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (gleichgewichtig, gleichrangig und gleichdifferenziert) darstellen.

(4) Die LfR erteilt eine Zulassung unter der Voraussetzung, daß das Angebot mit einem technischen System verbreitet wird, das den Nutzern alle im Modellversuch zugelassenen Fernsehprogramme zugänglich macht.

(5) Die LfR ordnet Fernsehveranstaltern, die nach Absatz 1 eine Zulassung erhalten haben, Übertragungskapazitäten zu, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten vorhanden sind.

(6) Sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung aller für den Modellversuch zugelassenen Rundfunkprogramme und angezeigten Dienste vorhanden, so teilt die LfR die Übertragungskapazitäten nach folgenden Gesichtspunkten zu:

1. Es soll ein möglichst breites Spektrum von neuen Fernsehprogrammen und digitalen Kommunikationsdiensten in den Modellversuch einbezogen werden.

2. Sowohl für digitale Fernsehprogramme als auch für neue digitale Kommunikationsdienste sind angemessene Übertragungskapazitäten vorzusehen.

3. Es sollen ausreichende Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Angeboten gemäß § 2 Abs. 2 vorgesehen werden.

Im übrigen trifft die LfR eine Auswahlentscheidung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 LRG NW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 209, ber. S. 240, geändert durch VO v. 17.6.1997 (GV. NW. S. 115), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRWS. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.