Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Anzeige

(1) Diensteanbieter, technische Dienstleister und Vertriebsunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5), die im Modellversuch tätig werden wollen, haben dies der LfR vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben über die Angebote (§ 2 Abs. 1) bzw. Dienstleistungen enthalten, die übermittelt oder erbracht werden sollen. Änderungen der Angebote oder der Dienstleistungen sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

(2) Technische Dienstleister, die am Modellversuch teilnehmen, sind verpflichtet,

1. alle Angebote (§ 2 Abs. 1) gleich zu behandeln und allen Teilnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die gleichen technischen Dienstleistungen zu chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzubieten,

2. im Modellversuch nur Fernsehprogramme zu verbreiten, die von der LfR zu dem Versuch zugelassen wurden bzw. die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach § 72 Abs. 5 LRG NW veranstaltet werden, und diese Fernsehprogramme jedem Nutzer zugänglich zu machen,

3. die technischen Einrichtungen bei den Nutzern so zu gestalten, daß die im analogen Bereich der jeweiligen Kabelanlage verfügbaren und die sonstigen von der LfR nach dem zweiten Abschnitt des LRG NW zugelassenen nicht entgeltpflichtigen Fernsehprogramme unentgeltlich zugänglich gemacht werden,

4. Entscheidungen der LfR zu Übertragungskapazitäten (§ 5 Abs. 5 und 6) unverzüglich umzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 209, ber. S. 240, geändert durch VO v. 17.6.1997 (GV. NW. S. 115), 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRWS. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juni 1996.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 4.5.1999 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.