Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden oder Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind in Präsenz unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung. Prüfungen, die nicht verlegt werden können oder deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist, sind nur unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig; das gleiche gilt für in Präsenz notwendige Veranstaltungen zur Vorbereitung dieser Prüfungen. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung, haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Das Gleiche gilt für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.

(3) Ausnahmsweise zulässige Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen. Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung oder zur Durchsuchung von Personen), und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion, das Tragen einer Alltagsmaske oder medizinischen Gesichtsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

(4) Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Das Erfordernis der Kontaktnachverfolgung entfällt bei der bloßen Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.