Historische SGV. NRW.

14 / 23

Obsolet.

 

§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von

1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunterrichts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),

3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,

4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

ist untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Prüfungen, Ausbildungen und Trainingsmöglichkeiten. Ebenfalls ausgenommen ist der Betrieb von Skiliften, wobei abweichend von § 2 bei der Beförderung und in Warteschlangen die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu gewährleisten ist.

(1a) In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.

(2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

(3) Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Der Betrieb von Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig; soweit sie nicht frei zugänglich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.