Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 3)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs zugelassen. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben im Rahmen dieses eingeschränkten Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen; § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung. In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sind Kinder bis zum Schuleintritt nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen.

(2) In den Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.

(3) Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:

1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,

2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,

3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.

(4) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Großtagespflegestellen soll nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der einzelnen Kindertagespflegepersonen mit den ihnen jeweils zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

(5) Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, sind von den Einschränkungen der Betreuungszeit nach Absatz 3 Satz 1 ausgenommen. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung zu treffen.

(6) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für heilpädagogische Gruppen und Einrichtungen. Hinsichtlich der Gruppengrößen gelten die Regelungen der Landschaftsverbände.

(8) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 7 und Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt. In diesen Kreisen und kreisfreien Städten ist ab diesem Tag die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen untersagt; dies gilt nicht für die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die keiner Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedürfen. Abweichend von Satz 2 ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung einzurichten für

1. Kinder in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2,

2. Kinder in den Fällen des Absatzes 6,

3. Kinder aus belasteten Lebenslagen, wie beispielsweise in den Fällen des § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die einen besonderen individuellen Betreuungsbedarf haben,

4. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde,

5. Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung und

6. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen oder sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden; dies gilt auch für Alleinerziehende.

In den Fällen von Satz 3 Nummer 6 muss ein Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung nach einem von der Obersten Landesjugendbehörde zur Verfügung gestellten Muster erbracht werden. Für die bedarfsorientierte Notbetreuung nach Satz 3 gelten die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sowie der Absätze 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 erfolgt die Betreuung der Kinder, die gemäß Satz 3 Nummer 1 und 2 betreut werden, im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 soll die Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Kindertagespflegeperson die Eltern ansprechen und sie zur Teilnahme am Betreuungsangebot einladen. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen sollen zu Kindern, die die bedarfsorientierte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, regelmäßigen Kontakt halten.

(9) Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen nach Absatz 8 Satz 2 endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1: Absatz 2b geändert und Absatz 2f eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 2a, 2b und 13 geändert und Absatz 2f neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.