Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4a
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1: Absatz 2b geändert und Absatz 2f eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 2a, 2b und 13 geändert und Absatz 2f neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.