Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX

(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1: Absatz 2b geändert und Absatz 2f eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 2a, 2b und 13 geändert und Absatz 2f neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 3

§ 2 Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.