Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Grundsätze

(1) In Nordrhein-Westfalen wird ein Modellversuch mit digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten durchgeführt. Dabei soll auf die bestehende Struktur der Hörfunkversorgung in Nordrhein-Westfalen durch öffentlich-rechtliche und private Veranstalter Rücksicht genommen werden.

(2) Der Modellversuch soll Entscheidungen über die Nutzung neuer Techniken, Programme und Dienste vorbereiten. Er dient dem Zweck, Erkenntnisse über die

1. publizistischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen und Möglichkeiten, Akzeptanz und Auswirkungen von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten,

2. technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Verbreitung von digitalem Hörfunk und neuen digitalen Kommunikationsdiensten,

3. rechtlichen Grundlagen, die notwendig sind, um Meinungs- und Informationsfreiheit bei chancengleichem und diskriminierungsfreiem Zugang zum digitalen Hörfunk und zu neuen digitalen Kommunikationsdiensten zu gewährleisten,

4. Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes,

5. Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern,

6. gesellschaftlichen Folgen der neuen Angebote

zu gewinnen.

(3) Der Modellversuch dauert drei Jahre. Er beginnt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung. Alle Zulassungen, Zuordnungen von Übertragungskapazitäten und sonstigen Regelungen aufgrunddieser Verordnung sind auf die Laufzeit des Modellversuchs begrenzt. Rechtsansprüche auf Weitergeltung nach Ende des Modellversuchs bestehen nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.