Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Übertragungskapazitäten

(1) Für den Modellversuch werden im Land Nordrhein-Westfalen für die terrestrische Verbreitung der Angebote Übertragungskapazitäten im Bereich des Kanals 12 (Band III) und im L-Band genutzt. Für die Verbreitung von digitalem Hörfunk über Kabel werden Übertragungskapazitäten nach § 4 Satz 1 der 1. Medienversuchsverordnung genutzt.

(2) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) kann für Übertragungskapazitäten, die ihr nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote durch Dritte durchführen lassen. Sie hat dabei sicherzustellen, daß

1. alle Angebote gleichbehandelt werden und allen Teilnehmern nach § 3 Nr. 2 und 3 die gleichen technischen Dienstleistungen zu chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen angeboten werden,

2. im Modellversuch nur Hörfunkprogramme verbreitet werden, deren Veranstalter die LfR zugelassen hat oder die öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter nach § 72 Abs. 5 LRG NW veranstalten,

3. Entscheidungen der LfR (§ 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 2) unverzüglich umgesetzt werden.

(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter können für Übertragungskapazitäten, die ihnen nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen selbst durchführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.