Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Zulassung

(1) Wer Hörfunk im Modellversuch veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR nach Maßgabe von § 72 Abs. 4 LRG NW; dies gilt nach § 72 Abs. 5 nicht für öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter, die entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen teilnehmen können.

(2) Wer digitale Kommunikationsdienste, die einer Veranstaltung von Rundfunk entsprechen, anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Stellt die LfR fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen, oder das Angebot so anbieten, daß es nicht der Veranstaltung von Rundfunk entspricht.Anbieter sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Wer einen Dienst zur allgemeinen elektronischen Nutzerführung anbieten will, bedarf einer Zulassung durch die LfR. Diese elektronische Nutzerführung muß alle Angebote, die für den jeweiligen Nutzer im Rahmen des Modellversuchs verfügbar sind, unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (gleichgewichtig, gleichrangig und gleichdifferenziert) darstellen.

(4) Die LfR ordnet auf Antrag privaten Hörfunkveranstaltern und Diensteanbietern Übertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge zu, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten vorhanden sind.

(5) Sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung aller für den Modellversuch zugelassenen Hörfunkprogramme und angezeigten Kommunikationsdienste vorhanden, so teilt die LfR nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Übertragungskapazitäten mit einer festgelegten Datenmenge nach folgenden Gesichtspunkten zu:

1. Es soll ein möglichst breites Spektrum von Hörfunkprogrammen und Kommunikationsdiensten in den Modellversuch einbezogen werden.

2. Es sollen ausreichende Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Angeboten nach § 2 Abs. 2 vorgesehen werden.

Im übrigen trifft die LfR eine Auswahlentscheidung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 LRG NW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.