Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2004.

 

§ 3
Weitergeltung der Leitpläne

Leitpläne, die aufgrund der §§ 5 bis 7 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1950 (GV. NW. S. 78) oder in der Fassung vom 29. April 1952 (GS. NW. S. 454) aufgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung als Flächennutzungspläne weiter, wenn sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. Diese Regelung gilt auch für Neuordnungspläne, die nach Artikel 37 der Ersten Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 13. Juni 1950 (GS. NW. S. 462) als Leitpläne weitergelten, wenn sie den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich, insbesondere hinsichtlich des räumlichen Umfangs, und verfahrensmäßig im wesentlichen entsprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 753; außer Kraft mit Ausnahme des § 3 durch VO v. 7. 7. 1987 (GV. NW. S. 220).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

SGV. NW. 232.

Fn4

§ 20 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1982.