Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben mit Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.

 

§ 3
Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein-
und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten

(1) Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen. Sie haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen; sofern sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben sie durchgängig eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Diese Personen sind ebenfalls von der Pflicht nach § 1 Absatz 5 befreit, den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

(2) Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber und Auftraggeber bescheinigt wird,

sind bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.

(2a) Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet (Nachbar-Virusvariantengebiet) sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, die

1. in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

2. in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.

(3) Die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde kann bei Vorlage des negativen Test-Nachweises gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) im Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544).
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.