Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Einsatz von Personen in der Produktion

(1) Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die keine Erkältungssymptome aufweisen und mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Testverfahren nach § 1 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (PCR-Test oder Coronaschnelltest) getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, von denen weniger als 100 Beschäftigte in der Produktion arbeiten, ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testfrequenz kann auf einmal pro Woche in den Fällen nach Satz 1 und alle zwei Wochen in den Fällen nach Satz 2 verringert werden, wenn und solange die letzten zwei Testungen ausschließlich negative Testergebnisse erbracht haben und Personen, die nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehren oder erstmals im Betrieb eingesetzt werden, vor dem Einsatz in der Produktion – mit negativem Ergebnis - gesondert getestet werden. Für andere Personen (externe Personen, wie zum Beispiel Handwerker, Beschäftigte aus anderen Bereichen), die sich für mehr als drei Stunden in den Produktionsbereichen aufhalten, ist, sofern keine Testung im Vorfeld durchgeführt worden ist und keine Erkältungssymptome bestehen, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltestes, das direkt vor dem Zutritt zu Produktionsbereichen festgestellt worden ist, ausreichend; für die Beschäftigten staatlicher Kontrollbehörden tragen die Dienstherren Vorsorge für eine regelmäßige Testung. Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (zum Beispiel Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.

(1a) Weitergehende Anforderungen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt und sind neben den Regelungen dieser Verordnung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten hat.

(2) Die Testung kann bei Anwendung des PCR-Testverfahrens unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die Auswertung muss durch ein akkreditiertes Prüflabor erfolgen. Bei der Anwendung von Antigen-Schnelltests ist sicherzustellen, dass die Testung durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird.

(3) Die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren. Bei positiven Testergebnissen sind die Regelungen der Quarantäneverordnung NRW strikt zu beachten.

(4) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544); geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 31. Juli 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 19. August 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 29. September 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166a), in Kraft getreten am 28. Oktober 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 7: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 31. Juli 2021; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 19. August 2021; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 29. September 2021; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166a), in Kraft getreten am 28. Oktober 2021.