Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 2
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand

(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.

(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.

(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden

1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden, 

1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten,

1c. in Kreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a liegt, beim Zusammentreffen von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten,

2. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,

3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

5. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,

6. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,

7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

8. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,

9. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung und Jungwildrettung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer,

10. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

(3) Soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).

(4) Abweichend von Absatz 1b müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.