Historische SGV. NRW.

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Obsoletz durch Fristablauf.

 

§ 15 (Fn 4)
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Die Zulässigkeit des Betriebs von

1. Schwimm- und Spaßbädern,

2. Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

3. Zoologischen Gärten und Tierparks, Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

4. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten,

5. Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen für Ausflugsfahrten,

6. Wettannahmestellen, Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,

7. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,

8. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen

richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen sowie für die nach § 14 zulässige Sportausübung für Personen mit Negativtestnachweis, wobei die Nutzung von nicht sportbezogener Infrastruktur, wie zum Beispiel von Liegewiesen und Wellnesseinrichtungen, unzulässig ist und die Anzahl der Gäste so zu begrenzen ist, dass die Mindestabstände gesichert eingehalten werden,

2. der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

3. der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,

4. der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand auch während der konkreten Nutzung,

5. die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter in Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten darf und ein über die Spielschein- oder Wettabgabe hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen, zum Beispiel zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, unzulässig ist,

6. das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich der nicht sportbezogenen Infrastruktur mit Negativtestnachweis ohne Begrenzung auf die Sportausübung, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf,

2. der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen mit Negativtestnachweis, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf und durch entsprechende Hygienekonzepte sichergestellt sein muss, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden,

3. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken, wobei die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten darf,

4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 gilt, der Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher mit Negativtestnachweis unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumlichkeiten eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf unter Ausnahme von solchen geschlossenen Räumlichkeiten, die ausschließlich als Anstellbereiche genutzt werden, wenn bei ausreichender Durchlüftung oder Luftfilterung in den Warteschlangen ein Mindestabstand von drei Metern zwischen den Personen sichergestellt ist,

5. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 2 gilt, das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen auch einschließlich geschlossener Räumlichkeiten mit Negativtestnachweis, wobei für gastronomische Angebote die Regelungen des § 19 entsprechend gelten.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 sowie der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 4 ausschließlich im Freien ohne Negativtestnachweis,

2. der Betrieb der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme der dort genannten Dienstleistungen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

3. der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7

a) im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,

b) ab dem 1. September 2021, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, auch in geschlossenen Räumlichkeiten und auch mit mehr als 100 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein muss, in dem insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und der Umfang von im Rahmen des Konzepts zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht geregelt sein müssen,

4. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis,

5. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 11 Absatz 4 und 6 geändert, § 12 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 18 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12 Juni 2021; § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 5

§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021.

Fn 6

§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 20 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 7

§ 5 Absatz 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.